
Kontenregister- und Konteneinschau-Anwendungserlass
Mit 19.07.2021 wurde die Aktualisierung des Kontenregister- und Konteneinschau-Anwendungserlasses veröffentlicht. Dieser regelt die organisatorische Umsetzung des Kontoregisters- und Konteneinschaugesetzes durch die Abgabenbehörde im Detail. Durch die Neufassung sind nun auch Schließfächer von Kreditinstituten und gewerblichen Schließfachanbietern im Kontenregister zu erfassen.
Im Rahmen von Außenprüfungen, wie einer Betriebsprüfung oder einer Prüfung der Lohnabgaben und der Sozialversicherung, kann die Finanzbehörde Einsicht in das Kontenregister nehmen. Eine Konteneinschau, bei der auch Kontobewegungen und Kontosalden sichtbar sind, darf nur unter gewissen Voraussetzungen erfolgen und muss von einem Richter des Bundesfinanzgerichts genehmigt werden.
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